Elterngeld für Selbständige

Auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld

Auch Selbstständige erhalten das Elterngeld. Bei ihnen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67% ersetzt. Sofern ausnahmsweise Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu erbringen sind, werden diese wie bei nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Der Gewinn wird nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt.

Für den Zeitraum vor der Geburt des Kindes kann an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum und den dazu ergangenen Steuerbescheid angeknüpft werden, wenn die zugrundeliegende Erwerbstätigkeit durchgängig sowohl während der zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als auch während des Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie beispielsweise den Steuerbescheid des Vorjahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung oder Bilanz glaubhaft gemacht werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids gezahlt.

Kann nicht an den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum angeknüpft werden, erfolgt die Gewinnermittlung nach einer mindestens des Anforderungen einer steuerlichen Einnahmen/Ausgaben/Überschuss-Rechnung entsprechenden Aufstellung. Dies gilt auch, wenn im Bezugszeitraum des Elterngelds Einkünfte aus selbständiger Arbeit anfallen. Teilzeitarbeit ist zulässig, solange die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Eine entsprechende Erklärung des Selbständigen gegenüber der Elterngeldstelle ist im Regelfall ausreichend.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 

andere sachen

Buchtipp

fassadenvater

Fassadenvater
irgendwas ist immer
 

neu

Pro Jahr sterben in Deutschland ca. 400 Säuglinge am Plötzlichen Kindstod. Einer neuen Studie vom Bundesforschungsministerium zufolge kann die Gefahr des Plötzlichen Kindstodes durch einige Verhaltensregeln der Eltern um ein vielfaches reduziert werden.

Zu diesen Regeln gehört, das Kind in einem Schlafsack ohne Bettdecke in Rückenlage ins Bett zu legen, um so Wärmestau zu vermeiden. Eine weitere Regel betrifft das Rauchen der Mutter: Das Risiko, dass das Kind den Plötzlichen Kindstod erleidet ist laut der Studie bei rauchenden Müttern sechsmal höher als bei Nichtraucherinnen. Auch das Stillen verringert laut der Studie das Risiko.
Mehr dazu